Rechtsanwalt Bino Akin

Pflichtverteidiger

Kanzlei für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht aus Bielefeld

Über Rechtsanwalt Akin

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Verteidigung
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Verteidigung ist Kampf um das beste Ergebnis

Entscheidend für einen günstigen Ausgang des Strafverfahrens, ist das frühzeitige Eingreifen eines erfahrenen Strafverteidigers.

Mit Strategie und Engagement an Ihrer Seite.

Im Falle eines Notfalls, wie z.B. einer Durchsuchung oder Festnahme, können Sie uns jederzeit – 24 Stunden am Tag – unter der Notrufnummer (0179) 9 83 46 88 erreichen.

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Erfahrener Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Aufgabe des Strafverteidigers ist es, die Rechte des Mandanten entschlossen durchzusetzen und dabei auch Konflikt und Konfrontation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht zu scheuen!

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Was Mandaten über uns sagen

Das positives Feedback unserer Mandanten ist für uns der schönste Ansporn, uns stetig weiter zu entwickeln.

Sehr zuverlässiger und unkomplizierter Anwalt. Wenn man Fragen hat, nimmt er sich Zeit und erklärt alles. Er ist pünktlich und hält Absprachen/Zusagen ein. Ich kann ihn für Strafrecht und Verkehrsrecht auf jeden Fall weiterempfehlen.
Matthias Kurschat
Matthias Kurschat
25. August, 2022.
Herr Akin leistet super Arbeit, der ganze Prozess hat super schnell geklappt. Ganz klare weiter Empfehlung.
Otto Davrishev
Otto Davrishev
17. August, 2022.
Der Herr Akin hat mich in meinem Fall super, zu meiner vollsten Zufriedenheit vertreten. Bei Fragen konnte ich mich immer an Herrn Akin wenden und hatte auch nicht das Gefühl das ich stören würde. Ich kann ihn absolut weiterempfehlen.
Sven D.
Sven D.
7. August, 2022.
Mit der Arbeit von Herrn Akin bin ich sehr zufrieden. Schnelle Klärung, unkompliziert, auf die Rechte seiner Klienten spezialisiert, sehr freundlich! Ich danke Herrn Rechtsanwalt Akin sehr und kann ihn nur weiterempfehlen. 5 Sterne sind zu wenig 🙂
Evin Derbas
Evin Derbas
13. April, 2022.
Hervorheben möchte ich das hohe Maß an Empathie und Einfühlungsvermögen. Gerade in schwierigen Konfliktsituationen benötigt es neben Gesetz und Paragraphen vor allem diese Eigenschaften. Herr RA Akin hat mich absolut professionell beraten, zudem möchte ich seine absolut sehr gute Kommunikation hervorheben. Herr RA Akin hat für mich ein absolut zufriedenstellendes Ergebnis erzielt und überzeugt maximal mit Effizienz und guter Kommunikation. Die Kanzlei Akin hat mein vollstes Vertrauen, darüber hinaus würde ich Sie jederzeit weiterempfehlen. Danke für Ihren Einsatz.
L ckr
L ckr
10. Februar, 2022.
Ich bin sehr begeistert von Herr Akin Top Strafverteidiger, von der Beratung bis zum Abschluss menschlich, vertrauensvoll, zuverlässig und fachlich sehr gut! In der Zeit, in der Herr Akin mich vertrat, hat er kompetent und schnell reagiert. Die Absprachen, ob persönlich oder telefonisch, waren konstruktiv und auf den Punkt, auch das zwischenmenschliche passte sehr gut. Außerdem ist er immer sehr gut und schnell zu erreichen. Nur Weiter zu empfehlen.👍🏻👍🏻 Ich möchte einen großen DANK aussprechen, für die Arbeit und den Erfolg mit Ihnen.
Janet Yildirim
Janet Yildirim
28. Januar, 2022.
Ich habe bei Herr Akin schon öfters eine sehr gute Rechtsberatung bekommen und habe mich seit der ersten Minute in guten Händen gefühlt. Es wird einem alles im kleinsten Detail professionell und verständlich erklärt. Herr Akin legt einen sehr großen Wert auf die Kommunikation und problemlose und schnelle Bearbeitung . Die kleinsten Fragen werden schnell und zuverlässig beantwortet. Kann ich Persönlich nur weiter Empfehlen! Vielen Dank.
Zidan Bulu
Zidan Bulu
28. Januar, 2022.
Herr Bino Akin ist ein sehr sehr guter Anwalt! Hat sich sehr viel Zeit für mich genommen und meine wünsche berücksichtigt! Ich habe ihn mehrfach angerufen, jedesmal sehr freundlich und er hat mir alles genau erklärt. Ich bin mehr als zufrieden! Ich würde jederzeit wieder zu ihm gehen! Nur zu empfehlen!
Gabat Ak
Gabat Ak
14. Januar, 2022.

Aktuelles und Wissenswertes zur Pflichtverteidigung

Hier erfahren Sie Aktuelles und Informatives rund um die Pflichtverteidigung und unsere tägliche Arbeit aus den Bereichen Strafrecht, Steuerstrafrecht, Verkehrsrecht und Sexualstrafrecht, aktuelle Urteile und wissenswerte Gerichtsentscheidungen.

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Der Pflichtverteidiger – kein Anwalt für Arme

Kommt es zu einem strafrechtlichen Verfahren, kann sich ein Beklagter nur dann ausgewogen verteidigen, wenn er ebenso wie der Kläger über einen Anwalt verfügt. Aus diesem Fall gilt für viele Gerichtsverhandlungen im Strafrecht das Prinzip der „Notwendigen Verteidigung“ für die ein Anwalt zwingend gefordert ist. Sucht sich ein Angeklagter nicht selbst rechtlichen Beistand, sorgt der Gesetzgeber dafür, dass dieser ihm in Form eines Pflichtverteidigers gestellt wird.

Staatlich bestellt – der Anwalt als Pflichtverteidiger

Jeder Anwalt kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden, dazu ist keine spezielle Ausbildung oder Spezialisierung notwendig. Grundvoraussetzung ist, dass das Gesetz einen Anwalt für eine Verhandlung fordert. Gesetzlich geregelt ist die Beiordnung in den § 140 – 145 der Strafprozessordnung (StPO).

Im § 141 ist insbesondere festgelegt, wann der Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Dies ist wiederum abhängig vom verhandelten Fall. Die Beiordnung kann mit der Aufforderung zur Erklärung der Abgabe über die Anklageschrift erfolgen oder auch schon während des Vor- bzw. Ermittlungsverfahrens. In diesem Fall handelt die Staatsanwaltschaft im eigenen Ermessen. Ist der Angeklagte bereits in Untersuchungshaft, dann erfolgt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers unverzüglich durch den Ermittlungsrichter.

Notwendige Verteidigung – Grundvoraussetzung für den Pflichtverteidiger

Laut § 140 StPO ist ein Anwalt in folgenden Fällen notwendig:

  • Die Hauptverhandlung findet in erster Instanz vor einem Ober- oder Landesgericht statt.
  • Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen nach § 12 StGB zur Last gelegt.
  • Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen.
  • Gegen den Beschuldigten wird Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt.
  • Der Beschuldigte war auf Grund richterlicher Anweisung für einen definierten Zeitraum in einer Anstalt.
  • Ein Gutachten über den geistigen Zustand des Beschuldigten ist vorgesehen.
  • Ein Sicherungsverfahren wird durchgeführt.
  • Der bisherige Verteidiger ist aus dem Verfahren ausgeschlossen.
  • Dem Verletzten ist ein Anwalt beigeordnet worden.
  • Bei einer richterlichen Vernehmung ist die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten.
  • Ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter beantragt die Bestellung.

Im § 140, Absatz 2 der Strafprozessordnung ist hinsichtlich der Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein Gerichtsverfahren weiterhin folgendes festgelegt:

„In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.“

Wer wählt den Pflichtverteidiger aus?

Laut häufig gängiger Meinung wählt das Gericht den Pflichtverteidiger aus. Grundsätzlich ist damit jedoch nur gemeint, dass ein Anwalt bei der Verhandlung mitwirken muss, also eine Pflicht zur Verteidigung besteht. Der Beklagte darf sich diesen jedoch in jedem Fall selbst erwählen, er ist nicht gezwungen, einen vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft ausgewählten Anwalt zu akzeptieren. Kommt es zum Verfahren und hat ein Beklagter noch keinen Anwalt, dann setzt das Gericht, wenn eine notwendige Verteidigung vorliegt, eine Frist innerhalb derer ein Verteidiger benannt werden muss. Erst dann, wenn sich innerhalb der Frist kein Anwalt für den Angeklagten meldet, übernimmt das Gericht die Auswahl und ordnet einen Verteidiger bei. Für den Beschuldigten ist dies ein Glücksspiel, denn welcher Anwalt die rechtlichen Belange vertritt, liegt dann nicht mehr in der eigenen Hand. Deshalb ist es meist ratsam, sich den Pflichtverteidiger eigenständig auszusuchen.

Wie findet man einen Pflichtverteidiger?

Jeder Anwalt, der im Bereich der Strafverteidigung tätig ist, kann auch als Pflichtverteidiger agieren. Bei der Auswahl macht es Sinn, hier auf eine entsprechende Erfahrung zu achten. Ein Anwalt, der sich im Bereich Strafrecht gut auskennt, kennt alle aktuellen Vorschriften und kann damit das Anliegen in der Regel kompetent und erfolgversprechend vertreten. Dies kann natürlich auch ein Anwalt aus einer Kanzlei sein, die sich auf mehrere Rechtsgebiete spezialisiert hat. Wird der Anwalt in Folge einer Aufforderung des Gerichts angesprochen, sollte die Frage der Pflichtverteidigung sofort geklärt werden. Ebenfalls wichtig ist es, die Dringlichkeit zu betonen, da der Aufforderung innerhalb einer 7-Tages-Frist nachgekommen werden muss.

Tipp: Wenn es bereits einen Wahlverteidiger gibt, kann dieser auf schriftlichen Antrag zum Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Grundvoraussetzung ist dabei, dass es sich um eine Notwendige Verteidigung nach § 140 StPO handelt.

Wer trägt die Kosten?

Wird der Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt, dann wird der Anwalt vorerst vom Staat, also aus der Staatskasse, bezahlt. Das nimmt vielen Angeklagten erst einmal eine Last von den Schultern. Die Kosten für den Pflichtverteidiger im Strafrecht sind den Verfahrenskosten zugerechnet – und die trägt grundsätzlich der Verurteilte. Im Falle der Pflichtverteidigung bedeutet das:

  • Wird der Mandant des Pflichtverteidigers verurteilt, trägt er die Kosten des Verfahrens, also auch des Pflichtverteidigers.
  • Wird die Gegenpartei verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten.
  • Wird der pflichtverteidigte Mandant freigesprochen, übernimmt die Staatskasse die Anwaltskosten.

Nicht zu verwechseln ist die Kostenübernahme des Pflichtverteidigers durch den Staat allerdings mit der Prozesskostenhilfe aus dem Zivilrecht. Diese ist dazu gedacht, einkommensschwache Personen bei der Durchführung von Gerichtsverfahren zu unterstützen. Die anfängliche Kostenübernahme des Pflichtverteidigers ist dagegen nicht vom Einkommen des Mandanten abhängig.

Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger?

Irrtümlicherweise bestehen hinsichtlich des Pflichtverteidigers einige Vorurteile, zum Beispiel, dass ein vom Gericht bestimmter Verteidiger weniger Einsatz zeigt als ein selbstgewählter Anwalt. Nach der Strafprozessordnung hat ein Pflichtverteidiger keinen anderen Status als ein Wahlverteidiger. Er kann ebenso wie dieser aktiv das Verfahren gestalten und tut dies in der Regel auch. Der Unterschied zwischen den beiden Anwaltsarten liegt im Honorar: Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) sind die Gebührensätze unterschiedliche angelegt, hinzukommt, dass ein Wahlverteidiger oft individuelle Gebührenvereinbarungen mit seinen Mandanten trifft. In der Praxis stellen wenig einsatzbereite Pflichtverteidiger allerdings eine Ausnahme dar. Jeder Strafverteidiger bemüht sich, seinen Klienten so gut wie möglich zu vertreten. Dies liegt unter anderem daran, dass jeder Anwalt auch einen Ruf zu verlieren hat.

Wer im Falle eines Strafverfahrens sichergehen und seinen Verteidiger selbst bestimmen will, sollte spätestens nach Aufforderung des Gerichtes einen Anwalt seiner Wahl benennen. Damit wird auch das von einigen Anwälten als problematisch angesehene Auswahlverfahren nach § 142 Abs. 1 StPO, das eine Befangenheit zwischen Gericht und Anwalt zur Folge haben kann, vermieden. Zu beachten ist weiterhin, dass ein späterer Austausch eines in der ersten Instanz bestimmten Pflichtverteidigers – zum Beispiel, weil der Mandant mit dessen Verfahrensweise nicht einverstanden ist – für Berufungs- und Revisionsverfahren nicht erlaubt ist.

Ihr Pflichtverteidiger im Strafrecht