Liegt in einem strafrechtlichen Verfahren eine Notwendige Verteidigung nach § 140 StPO vor, besteht für den Beschuldigten ein Anwaltszwang. Sucht sich dieser keinen eigenen Anwalt, wird ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet. Die Gebühren übernimmt in diesem Fall die Staatskasse, kommt es zu einer Verurteilung, fordert sie die Verfahrenskosten, zu denen die Anwaltskosten zugerechnet werden, vom Verurteilten zurück.
Gebührengrundlage Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Das Honorar für Anwaltsleistungen ist im Rechtanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Zusätzlich kann ein Anwalt eine eigene Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten treffen. Das RVG hat im Juli 2004 die bis dato geltenden Vorschriften aus der Bundesrechtsanwaltsgebührenverordnung (BRAGO) abgelöst und enthält neben einem allgemeinen Teil mit Gebührensystem und Gebührenvorschriften ein Gebührenverzeichnis, in dem die Anwaltshonorare nach verschiedenen Kriterien wie Tatbestand, Art der Gebühr und Auslagen angegeben ist. Im Strafrecht wird vorwiegend nach Betragsgebühren abgerechnet.
Die Mittelgebühr als Grundlage für den Pflichtverteidiger
Während ein Wahlverteidiger seine Gebühren nach verschiedenen Kriterien als Mindest-, Mittel- oder Höchstgebühr aus dem VV RVG (Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnen kann, wird beim Pflichtverteidiger stets die Mittelgebühr angesetzt. Diese berechnet sich aus der jeweiligen Höchst- und Mindestgebühr : 2. Weiterhin ist die Gebühr in der Höhe beschränkt, der Pflichtverteidiger erhält 80 % des im Gesetz benannten Satzes. Überschreitet die Hauptverhandlung eine definierte Dauer, kann der Pflichtverteidiger zusätzlich einen Längenzuschlag zur Termingebühr ansetzen.
Zusätzliche Vereinbarungen mit dem Mandanten
Dem Pflichtverteidiger steht es frei, zusätzlich zur im RVG geregelten Gebühr eine Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten abzuschließen. Hierbei ist allerdings seine Auskunftspflicht zu beachten: Der Mandant ist nicht dazu verpflichtet, einer Vereinbarung zuzustimmen. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass der Mandant nicht unter Druck gesetzt werden darf. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Vergütungsvereinbarung direkt vor Beginn der Hauptverhandlung vorgelegt wird und der Mandant zur Zustimmung gedrängt wird. Ebenfalls nicht zulässig ist eine Vereinbarung, wenn der Anwalt über die Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde.
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