Besteht aufgrund einer Notwendigen Verteidigung bei einer Strafrechtssache Anwaltspflicht, dann kann sich der Beschuldigte selbst einen Pflichtverteidiger auswählen. Kommt er dem innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht nach, ordnet dieses einen Pflichtverteidiger bei. Die Gebühren zahlt je nach Ausgang der Verhandlung entweder die Staatskasse oder der Verurteilte. Als Grundlage für die Gebührenhöhe dient das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Gebührenberechnung

Wie hoch die Gebührenhöhe für den Pflichtverteidiger ist, hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Eine davon ist der Umfang der Bestellung. Wird diese auf einzelne Teile des Verfahrens beschränkt, kann auch die Gebühr nur anteilig abgerechnet werden. Weiterhin ist die Höhe der Gebühr auf 80 % des Honorars beschränkt, das ein Wahlverteidiger in der gleichen Sache erhalten würde. Grundsätzlich werden Pflichtverteidiger nach der Mittelgebühr aus dem Vergütungsverzeichnis des RVG bezahlt. Dieses wird aus Mindestgebühr + Höchstgebühr : 2 errechnet.

Gebührenarten und Gebührenhöhe

Bei der Abrechnung seiner Leistungen setzt ein Anwalt verschiedene Gebührenarten an. Seit der Reform des RVG im Jahr 2021 gelten unter anderem folgende Gebührenhöhen und -regelungen:

  • Für die erstmalige Einarbeitung in einen Rechtsfall wird eine Grundgebühr in Höhe von 176 € abgerechnet.
  • Eine Termingebühr fällt für die Teilnahme an der Hauptverhandlung an. Immer dann, wenn der Anwalt zusätzlich zur Hauptverhandlung weitere Termine wahrnehmen muss, erhöhen sich die Kosten. Das Honorar für die Pflichtverteidigung beträgt 150 €, ein Zuschlag fällt an, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder Unterbringung ist. In diesem Fall werden 183 € abgerechnet.
  • Eine Verfahrensgebühr in Höhe von 145 € wird abgerechnet, wenn bereits vor Zustellung des Strafbefehls oder einer Anklageschrift ein Mandat bestand.
  • Je nach Gericht, vor dem die Verhandlung stattfindet, kommen weitere Verfahrensgebühren hinzu.
  • Wird das Verfahren eingestellt oder ist die Anwesenheit des Pflichtverteidigers bei der Hauptverhandlung nicht nötig, erhält er eine Befriedungsgebühr.

Zusätzliche Vergütungsvereinbarung

Ein Pflichtverteidiger darf zusätzliche Vereinbarungen über das Honorar mit seinem Mandanten treffen. Diese ist allerdings nicht verpflichtet, sich darauf einzulassen und darf auch nicht unter Druck gesetzt werden.