Grundsätzlich gilt, dass ein Pflichtverteidiger aufgrund einer notwendigen Verteidigung im Strafrecht vorerst von der Staatskasse bezahlt wird, die Verfahrenskosten aber bei einer Verurteilung vom Beschuldigten getragen werden müssen. Die Prozesskostenhilfe dagegen dient als Unterstützung im Zivilrecht, damit auch finanziell schlecht gestellte Personen sich einen Anwalt leisten können.
Der Pflichtverteidiger im Strafverfahren
Damit sich ein Beschuldigter in einem strafrechtlichen Prozess auf jeden Fall angemessen verteidigen kann, hat der Staat das Prinzip des Pflichtverteidigers etabliert. Diesen Anwalt kann ein Beschuldigter entweder selbst wählen oder sich vom Gericht beistellen lassen. Der große Unterschied zum Wahlverteidiger: Die Gebühren werden aus der Staatskasse bezahlt. Dies ist allerdings kein geschenktes Geld. Wird der Beschuldigte im Prozess verurteilt, fordert die Staatskasse die ausgelegten Gebühren mit den weiteren Verfahrenskosten von ihm zurück.
Prozesskostenhilfe im Zivilrecht
Die Prozesskostenhilfe im Zivilrecht ist anders als der Pflichtverteidiger von den Vermögensverhältnissen abhängig und wird auf Antrag beim Gericht und bei bestehendem Anspruch gewährt. Sie dient ausdrücklich dazu, auch einkommensschwachen Personen einen Anwalt und damit eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen, sowohl Kläger als auch Beschuldigter können diese Hilfe in Anspruch nehmen. Wird die PKH bewilligt, ist der Antragsteller von den Gerichts- und Verfahrenskosten befreit. Bei einer Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung muss die Unterstützung ganz oder teilweise als Justizdarlehen nach § 120 ZPO in Raten zurückgezahlt werden. Die Kosten des Gegners, die bei einem Rechtsstreit der Verlierer bezahlen muss, werden durch die Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt.
Ausnahme Nebenklage
Obwohl die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur im Zivilrecht geleistet wird, gibt es auch für das Strafrecht eine Ausnahme und zwar dann, wenn nach § 397a der StPO einem Nebenkläger ein gerichtlicher Beistand zusteht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann kann die Beauftragung eines Anwalts durch Prozesskostenhilfe unterstützt werden, falls der Nebenkläger sich nachweislich keinen Anwalt leisten kann. Ab Mai 2019 wird es auch im Strafrecht eine Prozesskostenhilfe geben.
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