Neben dem Honorar nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat ein Pflichtverteidiger auch das Recht, die Auslagen, die während eines Mandats entstehen, abzurechnen. Diese Auslagen müssen allerdings auch als notwendig anerkannt werden. Die zugelassenen Vergütungsansprüche für Auslagen sind in der Anlage 1.7 RVG festgelegt.

Auslagen nach RVG

Grundsätzlich gilt, dass die allgemeinen Geschäftskosten eines Anwalts über die Gebühr, die er für die Verteidigung eines Mandanten erhält, ausgeglichen sind. Darüber hinaus kann er bestimmte Kosten jedoch gesondert als Auslagen abrechnen. Der Pflichtverteidiger stellt diese der Staatskasse in Rechnung. Folgende Auslagen sind im VV RVG benannt:

  • Pauschale für die Kopie oder den Ausdruck von Dokumenten wie Behörden- und Gerichtsakten, Zustellungen und Mitteilungen oder Informationsausdrucke für den Mandanten mit mehr als 100 Seiten und für die Überlassung digital gespeicherter Daten
  • Kosten für Post- und Telekommunikationsleistungen
  • Fahrtkosten für eine nötige Geschäftsreise nach Kilometerpauschale
  • Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden im Einzelfall
  • Umsatzsteuer auf die Vergütung

Weitere Auslagen nach BGB

In der Vorbemerkung 7 des Vergütungsverzeichnisses VV RVG wird darauf hingewiesen, dass neben den genannten Auslagen noch weitere Kosten nach BGB §§ 670 und 675 abgerechnet werden können. Für diese entsteht ebenfalls ein Erstattungsanspruch. Dazu gehören:

  • Dolmetscher- und Übersetzungskosten
  • Auskunftsgebühren
  • Auskünfte und Auszüge aus Grundbuch oder Handelsregister
  • Recherche- und Detektivkosten
  • Aktenversendungspauschale bei Strafsachen und Bußgeldverfahren.

Die Verauslagung von Gerichts- und Gerichtsvollzieher- oder weiteren Justizkosten als durchlaufende Posten können ebenfalls zurückgefordert werden, fallen aber nicht unter die Auslagen nach BGB. Umsatzsteuerneutrale durchlaufende Posten muss der Anwalt nicht in Form einer Rechnung einfordern.

Abrechnung der Auslagen

Alle Kosten, die ein Pflichtverteidiger abrechnet, zählen zu den Verfahrenskosten. Der Pflichtverteidiger rechnet diese vorerst mit der Staatskasse ab. Je nach Ausgang des Verfahrens zahlt diese bei einem Freispruch, wird der Mandant verurteilt, muss dieser auch die Verfahrenskosten tragen.

In Abgrenzung zu den Verfahrenskosten gibt es weiterhin die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Dies sind bei der Wahl eines eigenen Anwalts zum Beispiel die Anwaltskosten. Kommt es zu einem Freispruch, erstattet die Staatskasse in diesem Fall auch nur die vom Gericht angesehen notwendigen Auslagen – und die decken nicht immer das komplette Anwaltshonorar ab.