Musterantrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger

In der Strafprozessordnung gibt es im § 140, Abs. 1 einige klar definierte Fälle, in denen einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet wird. Liegt eine notwendige Verteidigung nach StPO vor, ist kein gesonderter Antrag
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