Pflichtverteidigung und Prozesskostenhilfe

Grundsätzlich gilt, dass ein Pflichtverteidiger aufgrund einer notwendigen Verteidigung im Strafrecht vorerst von der Staatskasse bezahlt wird, die Verfahrenskosten aber bei einer Verurteilung vom Beschuldigten getragen werden müssen. Die Prozesskostenhilfe dagegen dient als Unterstützung im
Soziale Medien