Im Falle einer Notwendigen Verteidigung, wie sie in der Strafprozessordnung § 140, Abs. 1 definiert ist, muss ein Angeklagter bei der Gerichtsverhandlung von einem Anwalt begleitet werden. Einer der Fälle, in denen eine Notwendige Verteidigung vorliegt, ist im Punkt vier benannt:
(…) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn (…) gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird (…).
Der Haftbefehl wird zugestellt
Wird ein Haftbefehl zugestellt, bedeutet das die Anordnung von Untersuchungshaft durch einen Richter. Direkt nach der Zustellung sollte ein Strafverteidiger beauftragt werden, der sich um die Zulässigkeit des Haftbefehls und alle weiteren rechtlichen Schritte kümmert.
Wenn die Untersuchungshaft droht
Nach einer Festnahme durch die Polizei und drohender Untersuchungshaft hat der Festgenommene nach § 130 StPO das Recht auf anwaltlichen Beistand. Auf Nachfrage muss die Polizeidienststelle die Möglichkeit bieten, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Alternativ ist es auch möglich, einen Bekannten oder Verwandten anzurufen und diesen zu bitten, einen Anwalt zu konsultieren. Alle Informationen zur Festnahme und dem zur Last gelegten Verbrechen sollte der Beschuldigte nur nach Eintreffen und Rücksprache mit dem Anwalt freigeben.
Wenn die Untersuchungshaft bereits besteht
Wer bereits einen Anwalt bestellt und die nötigen Vollmachten unterzeichnet hat, braucht den Verteidiger nur noch anrufen. Häufig ist jedoch noch kein Pflichtverteidiger benannt. Auch hier kann ein Anruf bei Familie oder Freunden Abhilfe schaffen. Wahlweise kommt dem gewählten Anwalt eine schriftliche Beauftragung zu oder er vereinbart einen Termin für ein Mandantenanbahnungsgespräch mit dem Beschuldigten in Untersuchungshaft.
Auch im Falle der Untersuchungshaft gilt: Wird kein Anwalt benannt, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger zu. Der Nachteil in diesem Fall ist, dass sich der benannte Anwalt erst in den Fall einarbeiten muss.
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