Grundsätzlich gilt: Wird ein Pflichtverteidiger aufgrund einer „Notwendigen Verteidigung“ durch ein Gericht beigeordnet, kann nur das Gericht diesen Verteidiger wieder entlassen. Insofern ist es dem Mandanten nicht möglich, einem Pflichtverteidiger so einfach zu kündigen. Bei einem Wahlverteidiger liegt der Fall anders: Da der Mandant diesen direkt beauftragt hat, kann er ihm das Mandat durch eine Kündigung auch wieder entziehen.
Besondere Umstände
Grundsätzlich wird ein Pflichtverteidiger vom Gericht nur dann entpflichtet, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Anwalt sich so verhält, dass der Zweck der Pflichtverteidigung nicht erfüllt ist oder das Vertrauensverhältnis des Mandanten zum Verteidiger nachweislich stark gestört ist. Wichtige Gründe, die von den Gerichten anerkannt werden können sind zum Beispiel:
- Der Pflichtverteidiger nimmt Termine ohne Rücksprache mit dem Mandanten nicht wahr.
- Der erste Besuch des Pflichtverteidigers eines in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten erfolgt erst zwei Monate nach dessen Bestellung.
- Der Pflichtverteidiger verlangt eine Vergütungsvereinbarung.
Eine weitere Begründung für einen Wechsel des Pflichtverteidigers kann eine fehlende oder zu kurze Frist für den Angeklagten sein, sich einen eigenen Verteidiger auszusuchen. Auf bloßen Wunsch hin und ohne Begründung wird ein Gericht die Entpflichtung nicht vornehmen.
Pflichtverteidiger wechseln – Alle müssen einverstanden sein
Einem Wechsel zugestimmt wird in vielen Fällen dann, wenn beide Anwälte und der Mandant zustimmen und keine weiteren Kosten für die Staatskasse entstehen. Dies wird in einem Beschluss des OLG Naumburg vom 14.04.2010 bestätigt. Allerdings besagt dieser Beschluss auch, dass dann, wenn ein Pflichtverteidiger bereits in der Berufungsinstanz tätig war, bei einem Wechsel Mehrkosten entstehen. In diesem Fall ist ein Wechsel deshalb nicht möglich.
Jederzeit möglich: Wechsel von Pflicht- zu Wahlverteidiger
Soll der Wechsel vom Pflichtverteidiger zu einem Wahlverteidiger erfolgen, muss dazu der neue Anwalt sein Verteidigungsverhältnis beim Gericht anzeigen. Damit wird die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufgehoben. Anders als dieser wird der neue Anwalt allerdings nicht aus der Staatskasse bezahlt.
Soziale Medien