Laut Strafprozessordnung steht einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger dann zu, wenn es sich um eine „Notwendige Verteidigung“ handelt. Diese Situation liegt in vielen Prozessen im Strafrecht vor. In diesem Fall hat der Beschuldigte die Wahl, sich einen eigenen Anwalt auszusuchen. Nimmt er dieses Recht nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch, wird vom Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt, der die Interessen im Verfahren wahrnimmt.
Die Notwendige Verteidigung nach § 140, Abs. 1 StPO
In der Strafprozessordnung ist für viele Fälle genau geregelt, wann eine Notwendige Verteidigung und damit ein Pflichtverteidiger für das Verfahren verpflichtend sind. Dazu gehören unter anderem Anklagen vor dem Landesgericht in erster Instanz, wie es bei schweren Straftaten der Fall ist sowie dann, wenn der Beklagte eines Verbrechens beschuldigt wird. Als Verbrechen nach Strafgesetzbuch (StGB) gelten – im Gegensatz zum Vergehen – Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden wie Raub und räuberische Erpressung. Weniger schwere Straftaten werden als Vergehen bezeichnet, die zugehörigen Verfahren können auch ohne Pflichtverteidiger stattfinden.
Generalklausel für uneindeutige Fälle
Nicht immer ist eine Straftat einer der Punkte aus dem § 140, Abs. 1 StPO eindeutig zuzuordnen. Für diesen Fall gibt es im Absatz 2 des Paragrafen eine Generalklausel zur Beiordnung des Pflichtverteidigers:
„In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.“
Im Zweifelsfall: Rücksprache halten!
Besteht Unklarheit darüber, ob eine notwendige Verteidigung vorliegt, dann macht die Rücksprache mit einem Anwalt für Strafrecht Sinn. Als Spezialist kann der Strafrechtler beraten, ob ein Antrag auf Beiordnung eines Anwaltes im jeweiligen Fall sinnvoll ist.
Soziale Medien