… dann übernimmt das Gericht diese Aufgabe und bestellt im Fall einer notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO einen Pflichtverteidiger. Dies geschieht allerdings erst, wenn man als Beschuldigter auf das Vorliegen einer Notwendigen Verteidigung und der damit verbundenen Anwaltspflicht in einem Schreiben hingewiesen wurde.
Wann ist ein Pflichtverteidiger nötig?
Immer dann, wenn im Strafrecht eine Notwendige Verteidigung vorliegt, fordert das Gericht, dass sich der Beschuldigte von einem Anwalt vertreten lässt. Die Notwendige Verteidigung greift in verschiedenen Fällen, in der Regel dann, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird, ihm bei einer Verurteilung schwerwiegende Konsequenzen drohen und/ oder wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Man spricht in diesen Fällen von einem Pflichtverteidiger und zwar unabhängig davon, ob das Gericht diesen bestellt oder der Beklagte sich selbst einen Anwalt aussucht und diesen als Pflichtverteidiger benennt.
Aufforderung zur Anwaltswahl
Die Aufforderung zur Benennung eines Pflichtverteidigers erfolgt schriftlich durch das zuständige Gericht. Im Schreiben wird zum einen darauf hingewiesen, dass in der Strafsache eine Notwendige Verteidigung vorliegt, weiterhin wird eine Frist benannt, innerhalb derer sich der Beklagte einen Anwalt suchen kann. Diese Fristen sind in der Regel sehr kurz, meist bewegen sie sich im Bereich von 7 Tagen. Zum Teil wird bereits vorsorglich für den Fall, dass der Beschuldigte keinen Anwalt kennt oder benennt, der vom Gericht vorgesehene Pflichtverteidiger mitgeteilt.
Wenn die Frist verstrichen ist
Geht dem Gericht innerhalb der genannten Frist keine Information zum gewählten Anwalt zu, wird ein Pflichtverteidiger benannt. Dies erspart dem Verdächtigten zwar die Anwaltssuche, allerdings gibt er damit auch die freie Anwaltswahl aus und kann nicht mehr steuern, wer den Fall vertritt. Ein nachträglicher Wechsel des Pflichtverteidigers gestaltet sich häufig schwierig, da nur das Gericht selbst die Bestellung wieder aufheben kann.
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